Leitlinien
zur Beurteilung von Pferdehaltungen
unter
Tierschutzgesichtspunkten
Diese Leitlinien führen u. a. näher aus, welche
Anforderungen an eine tierschutzgerechte Haltung von Pferden nach § 2 des
Tierschutzgesetzes zu stellen sind. Leitlinien können im Gegensatz zu Verordnungen
ausführlicher sein, wichtige Details und auch Begründungen enthalten. Sie sollen den
Tierhaltern als Eigenkontrolle dienen und den zuständigen Behörden die Entscheidung
über vorgefundene Sachverhalte erleichtern. Die zuständigen Behörden können für
erforderliche Anordnungen nach § 16a des Tierschutzgesetzes die Leitlinen zu Grunde legen
und sich bei gerichtlichen Auseinandersetzungen, ebenso wie die Tierhalter, auf diese
berufen.
Den Leitlinien wurden die von der Deutschen
Reiterlichen Vereinigung (FN) e. V. und der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft
e. V. erarbeiteten "Richtlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter
Tierschutzgesichtspunkten" (März 1991) und die von der Tierärztlichen Vereinigung
für Tierschutz e. V. erstellten "Mindestanforderungen an die Sport- und
Freizeitpferdehaltung unter Tierschutzgesichtspunkten" zu Grunde gelegt und
weiterentwickelt.
1.1 Grundsätzliches
Das Pferd steht seit 5000 Jahren unter dem
züchterischen Einfluß des Menschen. In seinem Verhalten und hinsichtlich seiner
Ansprüche hat es sich dennoch nicht wesentlich verändert.
Nach § 2 des Tierschutzgesetzes muß, wer ein Tier
hält, es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen
und verhaltensgerecht unterbringen, und er darf die Möglichkeit des Tieres zu
artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen, vermeidbare Leiden oder
Schäden zugefügt werden.
Die Häufigkeit von Erkrankungen und Dauerschäden
beim Pferd läßt darauf schließen, daß diesen Bestimmungen nicht immer ausreichend
entsprochen wird und auch eine tierschutzgerechte Nutzung vielfach nicht gegeben ist.
Diese Situation läßt sich nur verbessern,
wenn Fehler in der Haltung und Nutzung*) vermieden und diese Leitlinien sowie
die Leitlinien Tierschutz im Pferdesport erfüllt werden. *) s. Leitlinien
Tierschutz im Pferdesport November 1992)
1.2 Vermeidung von Schmerzen, Leiden und
Schäden
Nach § 1 des Tierschutzgesetzes darf niemand einem
Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Ställe, Stalleinrichtungen und Einfriedungen für
Auslauf und Weiden sowie Gegenstände, mit denen die Pferde in Berührung kommen, müssen
aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein bzw. angewendet
werden, daß sie bei Pferden nicht zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden
führen können.
Bei Erkrankung oder Verletzung eines Pferdes ist
rechtzeitig ein Tierarzt hinzuzuziehen.
1.3 Soziale Kontakte
Pferde sind in Gruppen lebende Tiere, für die
soziale Kontakte unerläßlich sind. Fehlen diese Kontakte, können im Umgang mit ihnen
Probleme entstehen und Verhaltensstörungen auftreten. Das Halten eines einzelnen Pferdes
ohne Kontakte zu Artgenossen oder anderen Tieren, die als soziale Partner geeignet sind,
ist nicht verhaltensgerecht. Je weniger soziale Kontakte zu Pferden oder anderen Tieren
gegeben sind, desto mehr ist das Pferd auf Kontakte zum Menschen und auf sinnvolle
Beschäftigung angewiesen*). Sowohl bei Gruppenhaltung als auch bei
Einzelaufstallung ist auf das soziale Gefüge und die Verträglichkeit der Pferde
Rücksicht zu nehmen. *) s. Leitlinien Tierschutz im Pferdesport November 1992)
Das Haltungssystem soll die Kontaktmöglichkeiten
zwischen den Pferden so wenig behindern, wie es der Nutzungszweck und die Verträglichkeit
der einzelnen Pferde erlauben. Bei Einzelaufstallung ist mindestens der Sicht-, Hör- und
Geruchskontakt zwischen den Tieren sicherzustellen. Einschränkungen sind bedingt
zulässig bei Pferden, die sich eindeutig als unverträglich erweisen oder wenn Gefahr
für die Gesundheit der Pferde besteht.
Darüber hinaus sollen Pferde, die während der
Entwicklungsgeschichte als Fluchttiere nur durch stetige Wachsamkeit und Erkundung der
Umgebung überleben konnten, am Geschehen im Haltungsumfeld teilhaben können.
Fohlen und Jungpferde dürfen aus Gründen ihrer
sozialen Entwicklung nicht einzeln gehalten werden und müssen in Gruppen aufwachsen.
1.4 Körperpflege
Sinnvolle Körperpflege ist für das Wohlbefinden
des Pferdes unerläßlich. Die Pflege muß die Einschränkungen arteigenen
Pflegeverhaltens und anderer, durch die Haltung gegebener Einflüsse ausgleichen.
Pflegehandlungen durch den Menschen fördern das Vertrauen und sind eine Möglichkeit für
soziale Kontakte. Pflegemaßnahmen sind dem Haltungssystem anzupassen.
1.5 Hufpflege
Fohlen und Jungpferde sind frühzeitig an das
Aufhalten für Hufpflegehandlungen zu gewöhnen. Hufe sind regelmäßig auf ihren Zustand
zu prüfen und in Abhängigkeit vom Haltungssystem so zu pflegen, daß die Gesunderhaltung
des Hufes gewährleistet ist. Vor und nach jeder Nutzung sind Sohle und Strahlfurchen zu
säubern.
Unbeschlagene Pferde sind in der Regel alle 6 bis 8
Wochen auf Stellung und Abnutzung der Hufe zu kontrollieren und nach Bedarf zu
korrigieren. Wenn der Zustand der Hufe oder die Nutzung es erfordern, sind Pferde
fachgerecht zu beschlagen. Das Beschlagsintervall beträgt in der Regel 6 bis 8 Wochen.
1.6 Bewegung
Mangelnde Bewegung bedingt Schäden, insbesondere
am Bewegungsapparat. Darüber hinaus behindert Bewegungsmangel z. B. auch die
Selbstreinigungsmechanismen in den Atemwegen, beeinträchtigt u. a. den Hufmechanismus und
den gesamten Stoffwechsel.
Unter naturnahen Bedingungen bewegen sich Pferde im
Sozialverband zur Futteraufnahme bis zu 16 Stunden täglich. Hierbei überwiegt der
entspannte Schritt. Unter Haltungsbedingungen ist zum Ausgleich für den
Aktivitätsverlust eine mehrstündige Bewegungsmöglichkeit anzubieten. Die erforderliche
zusätzliche Bewegung wird neben Arbeit oder Training durch Weidegang, Auslauf o. ä.
erreicht. Das Training oder der Arbeitseinsatz der Pferde müssen physiologisch sinnvoll
aufgebaut sein und ihrer Kondition entsprechen*). *) s. Leitlinien
Tierschutz im Pferdesport November 1992)
Zuchtstuten, Fohlen und Jungpferden ist
grundsätzlich täglich Auslauf oder Weidegang zu gewähren. Für Hengste ist, falls mit
ihnen nicht gearbeitet wird, mindestens täglicher Auslauf im Paddock oder Bewegung an der
Führmaschine*) und, wenn ohne Gefahr möglich, auch Weidegang sicherzustellen.
1.7 Weide
Weidegang ist Pferden so oft wie möglich zu
gewähren, da die Weide ihrem natürlichen Lebensraum am ehesten entspricht. Auf der Weide
sollen Pferde in der Regel in Gruppen gehalten werden. Die Anforderungen an die
Gruppenhaltung entsprechend Punkt 3.1. sind sinngemäß anzuwenden.
Zu berücksichtigen ist, daß auch der Weidegang
bestimmten Anforderungen unterliegt.
Defekte oder unzureichende Einzäunungen sind
tierschutzwidrig; Stacheldrahtzäune, Knotengitterzäune u. ä. sind als alleinige
Begrenzungen ungeeignet. Einfriedungen sind regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu
reparieren.
Werden Pferde auf Weiden gehalten, muß ihnen die
Möglichkeit zum Aufsuchen eines geeigneten Witterungsschutzes gewährt werden. Es sei
denn, die Witterung ist so, daß die Tiere den Witterungsschutz nicht aufsuchen würden
oder nur über solche Zeiträume auf eine Weide verbracht werden, daß Leiden oder
Schäden nicht auftreten können. Natürlicher Witterungsschutz kann je nach Witterung und
Gegebenheiten eine Baum- oder Buschgruppe oder dergleichen sein. Voraussetzung ist, die
Schutzfunktion wird unter den gegebenen Umständen erfüllt. So sind Laubbäume in der
kalten Jahreszeit z. B. bei langdauernden Niederschlägen ungeeignet. Unter dem
Witterungsschutz darf sich auch bei langdauernden Niederschlägen kein Morast entwickeln.
Falls kein natürlicher Witterungsschutz vorhanden
ist, muß erforderlichenfalls ein geeigneter künstlicher Schutz zur Verfügung stehen. So
kann im Sommer ein Schutz gegen intensive Sonneneinstrahlung ausreichen. Im Winter ist ein
Schutz gegen Wind und Niederschlag sicherzustellen. Aus Hygienegründen muß der Boden bei
fest erstelltem Witterungsschutz trocken sein und sauber gehalten werden.
Die Fläche des Witterungsschutzes soll so groß
sein, daß sich dort alle Pferde gleichzeitig aufhalten können. Kann Witterungsschutz
generell nicht geboten werden, sind Pferde bei extremer Witterung oder Insektenplage in
den Stall zu verbringen.
Auf Ganztagsweiden muß eine Tränke zur
Verfügung stehen.
Sofern keine Weide zur Verfügung steht, ist ein
entsprechend großer Auslauf als Alternative geeignet. Er unterliegt den gleichen
Anforderungen, die an Weiden gestellt werden, muß aber erforderlichenfalls befestigt
sein. Weiden und Ausläufe sowie Futterplätze müssen hygienischen Anforderungen
genügen.
1.8 Futter und Futteraufnahme
Unabhängig vom Haltungssystem muß das Futter in
Qualität, Zusammensetzung und Menge dem Erhaltungs- und Leistungsbedarf des Einzeltieres
entsprechen; Überfütterung ist genau so zu vermeiden wie Mangelernährung. Futter und
Wasser müssen gesundheitlich unbedenklich sein.
Der Verdauungsapparat des Pferdes ist auf
kontinuierliche Futteraufnahme eingestellt. Zur artgemäßen Ernährung des Pferdes ist
ein ausreichender Teil an strukturiertem Futter unerläßlich. Falls kein Dauerangebot an
rohfaserreichem Futter besteht, muß es mindestens dreimal täglich verabreicht werden.
Größere Kraftfuttergaben sind auf mehrere,
mindestens drei Rationen zu verteilen. Der Fütterungsvorgang ist so zu gestalten, daß
Futterneidreaktionen nur in geringem Ausmaß auftreten.
Frei lebende Pferde sind zwei Drittel ihrer Zeit
mit der Futtersuche und Futteraufnahme beschäftigt. Den Pferden muß deshalb genügend
Zeit und Ruhe zur Futteraufnahme zur Verfügung stehen. Die Futteraufnahme dient nicht nur
der Ernährung, sondern auch der Beschäftigung.
Bei Stroheinstreu muß auf gute Qualität geachtet
werden, da sie von den Pferden als Rauhfutter aufgenommen wird.
Wasser muß im Stall und bei ganztägigem Weidegang
ständig zur Verfügung stehen, mindestens aber dreimal täglich bis zur Sättigung
verabreicht werden. Bei Weidegang müssen Pferde auch in der kalten Jahreszeit mindestens
morgens und abends trinken können.
Gedankenloses Füttern mit Leckerbissen schafft
_unerzogene Bettler", erzeugt Unruhe im Stall und kann zu unerwünschtem Verhalten
führen. Sie sollten deshalb nur im Zusammenhang mit Erziehung, Ausbildung oder Arbeit als
Belohnung verabreicht werden.
1.9 Gestaltung des Stallklimas
Der Atmungsapparat der Pferde ist besonders
empfindlich gegen Staub und Schadgase. Deshalb müssen im Stall ausreichende
Frischluftversorgung und angemessene Luftzirkulation sichergestellt sein. Staub- und
Keimgehalt, relative Luftfeuchte und Schadgaskonzentration müssen in einem Bereich
gehalten werden, der für die Pferdegesundheit unbedenklich ist. Dies wird durch geeignete
Lüftungssysteme, Pflege der Einstreu und Vorlage staubarmen Futters erreicht. Der
Aufenthaltsbereich der Pferde soll ständig mit Frischluft durchspült sein.
Pferde können bei entsprechender Konditionierung
große Temperaturschwankungen vertragen. Gleichmäßige Stalltemperatur ist falsch, da sie
den Organismus nicht zum Training der thermoregulatorischen Mechanismen anregt. Eine
solche Stimulierung wird nur erreicht, wenn die Stalltemperatur der Außentemperatur
ganzjährig gemäßigt folgt.
Das natürliche Spektrum des Sonnenlichtes
hat starken Einfluß auf den gesamten Stoffwechsel, wodurch Widerstandskraft,
Leistungsfähigkeit und Fruchtbarkeit positiv beeinflußt werden. Deshalb sollen Pferde
möglichst oft natürliches Licht aufnehmen können (Auslauf, Außenklappen). Die
Fensterfläche soll mindestens 1/20 der Stallfläche betragen und
bei Verschattung entsprechend größer sein.
Der Pferdehalter muß über entsprechendes
Fachwissen hinsichtlich der arttypischen Bedürfnisse des Pferdes verfügen. Er muß
Kenntnisse über das Sozial- und Ausdrucksverhalten besitzen sowie Krankheitsanzeichen
frühzeitig erkennen.
- Er hat sicherzustellen, daß
- jedem Pferd täglich ausreichend sinnvolle Bewegung
ermöglicht wird,
- Zuchtstuten, Fohlen und Jungpferde täglich Auslauf
oder Weidegang erhalten,
- jedes Pferd täglich auf Krankheitsanzeichen
kontrolliert wird,
- bei Schäden oder Krankheiten rechtzeitig ein
Tierarzt hinzugezogen wird,
- täglich mehrmals gefüttert wird und soviel Zeit
zur Verfügung steht, daß ausreichend Futter in Ruhe aufgenommen werden kann,
- jedes Pferd mehrmals täglich ausreichend trinken
kann,
- die Körperpflege des Pferdes entsprechend den
Erfordernissen durchgeführt wird,
- regelmäßig Hufpflege und, sofern erforderlich,
fachgerechter Hufbeschlag erfolgt,
- Pferde auf trockener Einstreu stehen,
- Fohlen und Jungpferde an ein Anbinden zu
Pflegemaßnahmen und auf Transportfahrzeugen gewöhnt werden.
Die Aufstallungsart ist so zu wählen,
daß dem einzelnen Pferd die nach den Umständen der Nutzung größtmögliche Entfaltung
seines arttypischen Verhaltens innerhalb des Haltungssystems ermöglicht, es vor Schäden
bewahrt und in seiner Entwicklung nicht behindert wird. Grundsätzlich werden
Gruppenhaltung und Einzelaufstallung sowie Ställe mit oder ohne angeschlossene
Auslaufmöglichkeit unterschieden.
Für bestimmte Nutzungsarten geeignete
Haltungssysteme sind unter Punkt 3.3 aufgeführt.
Unabhängig von der Aufstallungsart
muß gewährleistet sein, daß Pferde ungehindert abliegen und aufstehen sowie in
Seitenlage liegen und sich wälzen können.
Liege- und Laufflächen in Ställen
müssen hygienischen Anforderungen genügen. Liegeflächen sind einzustreuen.
3.1 Gruppenhaltung
Zu unterscheiden sind die
Einraumlaufstallhaltung und die Gruppenhaltung mit angeschlossenem Auslauf.
Pferde sollten, wo immer möglich, in
Gruppen (zwei oder mehr Pferde) gehalten werden. Diese Haltung ist hinsichtlich der
Bewegungsmöglichkeit für das Einzeltier und der gegenseitigen Anregung zur Bewegung
allen anderen Aufstallungsarten vorzuziehen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen,
daß auch bei der Haltung in Gruppen gegenüber natürlichen Bedingungen Einschränkungen
bestehen und besondere Probleme auftreten können. So ist das Raumangebot und damit die
Möglichkeit, einander auszuweichen, begrenzt.
Die Pferde können die Zusammensetzung
ihrer Gruppe nicht selbst bestimmen. Bei der Zusammenstellung von Gruppen ist deshalb
besonders auf Verträglichkeit der Pferde untereinander zu achten. Sie ist in größeren
Beständen leichter zu realisieren, da hier für die Zusammenstellung eine größere
Auswahl besteht. Dennoch kann unter diesen Haltungsbedingungen die Portionsfütterung im
Gegensatz zur natürlichen Futtersituation zu Auseinandersetzungen und zu Nachteilen bei
rangniederen Pferden führen. Häufige Änderungen der Gruppenzusammensetzung oder das
Zusammenstellen sich nicht vertragender Pferde führen zusätzlich zu Streß und
permanenter Unruhe und müssen weitgehend vermieden werden.
Daraus ergibt sich, daß eine
Gruppenhaltung von den jeweiligen Voraussetzungen und der Nutzungsart abhängig und nur
dann vorzuziehen ist, wenn mit ihr keine erheblichen Beeinträchtigungen einzelner Pferde
verbunden sind. Für rangniedere Tiere müssen entsprechende Ausweichmöglichkeiten
gegeben und insbesondere bei Unverträglichkeit Einzelaufstallungen mit Sicht-, Hör- und
Geruchskontakt zu anderen Pferden möglich sein. Die Gruppenhaltung erfordert eine
besondere Befähigung des Tierhalters.
In der Regel sollen Pferde in
Gruppenhaltung an den Hinterhufen unbeschlagen sein (Zuchtstuten, Jährlinge, Fohlen,
weniger intensiv genutzte Pferde). Bei Verträglichkeit innerhalb der Gruppe und
ausreichender Bewegungsfläche sind Ausnahmen möglich. Die Beurteilung des Risikos liegt
in der Verantwortung des Pferdehalters, Betreuers und des Pferdebesitzers.
Bei Gruppenhaltung muß die
individuelle Futterzuteilung gewährleistet sein. Auch für rangniedere Pferde ist eine
ungestörte Futteraufnahme zu sichern. Dies wird z. B. durch geeignete Freßstände oder
kurzzeitiges Anbinden erreicht.
3.2 Einzelaufstallung
Die Ständerhaltung ist als
Daueraufstallung für Pferde unter Tierschutzgesichtspunkten abzulehnen; für Fohlen und
Jungpferde ist sie tierschutzwidrig. Noch bestehende Stallungen mit Ständerhaltung sind
baldmöglichst zu pferdegerechten Aufstallungssystemen umzubauen.
Einzelboxen
Die Einzelaufstallung muß so
gestaltet sein, daß die Pferde möglichst ungehindert Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu
Stallgefährten haben. Die sozialen Kontaktmöglichkeiten zu Artgenossen und eine
Beschäftigung durch Beobachtung des Haltungsumfeldes sind durch entsprechende bauliche
Einrichtungen wie z. B. hälftig zu öffnende Boxentüren oder Außenklappen zu sichern.
Für die Einzelhaltung gilt, daß ein
Auslauf, mindestens von der Größe einer Einzelbox, besser ist als gar keiner. Der
Auslauf soll ganzjährig benutzbar sein.
3.3. Möglichkeiten der
Pferdehaltung entsprechend der Nutzungsart
4. Richtmaße
Bei der Beurteilung des einzelnen
Betriebes ist zu berücksichtigen, daß Haltungsumfeld und Nutzung in sehr komplexer Weise
auf das Pferd einwirken. Es ist möglich, daß geringe Abweichungen in Einzelbereichen
durch Managementmaßnahmen abgefangen werden können, so daß die Pferde ausgeglichenes
Verhalten und guten körperlichen Zustand zeigen.
Grundsatz für alle Bauteile: Sie sind
so zu gestalten, daß sich Pferde nicht festklemmen oder an scharfen oder hervorstehenden
Teilen verletzen können. Decken sollen so hoch sein, daß sich Pferde beim Hochwerfen des
Kopfes nicht verletzen. Bei Stallneubauten für Großpferde gilt als Richtmaß eine lichte
Deckenhöhe von mindestens 1,5 x Widerristhöhe, d. h. von ca. _ 2,70 m.
Für Gruppenhaltung gilt:
je kleiner die Gruppe, desto größer
ist der Platzbedarf je Pferd, mehrere Ausgänge zum Auslauf, keine Sackgassen,
Ausweichmöglichkeit für rangniedere Tiere.
Quelle Verbraucherministerium |