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Tierisches Recht !
"Urteile "
Wenn Sie ein Gerichtsurteil haben
das hier noch nicht aufgeführt ist,
so senden Sie bitte das Urteil an unsere Redaktion E-Mail info@tier-magazin.de
| Sogenannte
"Kampfhunde" im Mietrecht
Die Streitigkeiten um sogenannten "Kampfhunde"-Rassen sind inzwischen allgemein
bekannt. Meist geht es dabei um die Frage, ob Kampfhunde-Verordnungen oder die
entsprechenden Steuersatzungen rechtmäßig sind. Die entsprechende Rechtsprechung würde
Bücher füllen. Aber auch die Mietrichter müssen sich mit diesen Tieren beschäftigen.
Meist haben Halter der gemeinhin als "Kampfhunde" bezeichneten Hunderassen vor
Gericht gegen ihren Vermieter keine Chancen. In einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt
a.M. (Az.: 33 C 2336/01-13) wurde die Klage des Vermieters auf Abschaffung eines Pitbull
abgewiesen. Das Tier war nie auffällig gewesen und hatte einen überaus positiv
formulierten Wesenstest. Das Gericht vertrat die Auffassung, der Halter eines solchen
Hundes sei dem Halter jeden anderen Hundes gleichzustellen. Da im übrigen der Hund auch
nie auffällig geworden war - jedenfalls hatte der Vermieter nichts Derartiges behauptet
-, wies das Gericht die Klage ab und wies ausdrücklich drauf hin, dass man dem
Bedrohungsgefühl auch durch mildere Mittel - Maulkorb- oder Leinenzwang in der Wohnanlage
- hätte begegnen könne. Dies hatte der Hundehalter im Übrigen ausdrücklich angeboten,
was im Hinblick auf die oft strenge Rechtsprechung zu diesem Thema auch sinnvoll war; der
Vermieter wollte sich auf einen Vergleich aber nicht einlassen.
Artikel von RA Dietrich Rössel, Frankfurt am Main
Generelle
Leinenpflicht unrechtmäßig
Eine regelung, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderasse für das gesamte
Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahmen ein generreller Leinenzwang besteht, ist
unzulässig. Ein Hundehalter aus Lünen muss zwei gegen ihn durch die Stadt verhängte
Bußgeldbescheide in Höhe von je 100 DM nicht bezahlen. der Richter sprach ihn frei, weil
die Bußgeldbescheide auf einer Verordnung beruhten, die weder nach Art und größe der
Hunde differenziert, noch bestimmte Zeiten auf kenntlich gemachten öffentlichen Flächen
Ausnahmen vom Leinenzwang zulässt. Dem Leinenzwang zum Schutz der Bevölkerung ist
weitgehend Vorrang einzuräumen. Durch die Verordnung, die überhaupt keine Ausnahmen
zulässt, werden die Rechte von Hundehaltern, insbesondere an einer artgerechten
Tierhaltung, unangemessen eingeschränkt. (Oberlandesgericht Hamm, Az: 55s Owi 1125/00)

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| Hundezucht ist
erlaubnispflichtig
Wer gewerbsmäßig Hunde züchtet oder mit Hunden handelt, benötigt die Erlaubnis des
zuständigen Veterinäramtes. Dies ist im § 11 des Tierschutzgesetzes festgelegt. Es
braucht hierbei kein Gewerbebetrieb vorliegen - es genügt bereits, wenn mehr als drei
Zuchthündinnen gehalten werden. Die Gewerbsmäßigkeit im Rahmen des Tierschutzes ist
gleichbedeutend mit dem Begriff des gewerblichen Handels im Sinne des Gewerberechts. Wenn
ein wechselnd großer Hundebestand vorliegt und zahlreiche Verkaufsanzeigen geschaltet
werden, spricht dies für eine klare Gewerbsmäßigkeit. Treffen diese oder die
vorgenannten
Merkmale zu, braucht der Hundezüchter eine Genehmigung. Fehlt sie, ist das Veterinäramt
dazu verpflichtet, die Hundezucht und den Handel zu verbieten. Verwaltungsgericht
Stuttgart, Az.:4K5551/98
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| Tierarzt
übersah chronische Hufrehe bei zu verkaufendem Pferd.
Ein vom Verkäufer beauftragter Tierarzt machte unter anderem Röntgenaufnahmen von den
Vorderhufen eines zum Verkauf angebotenen Pferdes. Da die Hufspitzen jedoch nicht
genügend ausgeleuchtet waren, übersah der Tierarzt eine chronische Hufrehe. In seinem
Gutachten tauchte dieser krankhafte Befund daher nicht auf. Das ansonsten gesunde Tier
wurde von ihm als geeignetes Turnier- und Freizeitpferd bewertet. Der Käufer des Pferdes
stellte einige Wochen später die Mängel fest und verlangte Schadensersatz vom Tierarzt.
Zwar hatte der Käufer nicht selbst das Gutachten in Auftrag gegeben, da für den Tierarzt
jedoch erkennbar gewesen sein musste, dass seine Aussagen auch für einen Käufer bestimmt
waren, ist er bei einem objektiv falschen Gutachten auch dem Pferdekäufer
schadensersatzpflichtig. OG Schleswig, Az.:4U121/95
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| Risiko
Aquarium
Eine Privathaftpflichtversicherung zahlt nur plötzlich eintretende Schadensfälle wie
z.B. einen Wasserschaden durch den Bruch des Glases. Tritt jedoch aufgrund einer undichten
Gummidichtung der Pumpe Wasser aus dem Aquarium, das sich unter dem Teppichboden auf dem
Parkettboden sammelt und zu einem Schaden führt, muss dies allmählich eingetreten sein.
Ein solcher Vorgang ist in der Mietwohnung durch die Privathaftpflichtversicherung des
Aquarianers nicht versichert. In dem gegebenen
Fall hatte sich das Holz bereits schwarz gefärbt, was ein klares Indiz dafür war, dass
es sich um keinen plötzlichen Schadensfall handelte. Ein versiegelter Boden, der in
vielen Hauhalten feucht gewischt wird, kann nur allmählich, wenn längere Zeit Wasser auf
einem Fleck steht, zu einer Schwarzfärbung führen. In diesem Fall muss der
Aquarienbesitzer selbst für den Schaden
aufkommen. Amtsgericht Mainz, Az.:82C296/98
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| Ein Eingreifen
zahlt sich nicht aus!
Zwei Schäferhunde wurden von ihrem Halter an der kurzen Leine ausgeführt, als ihm zwei
kleine, unangeleinte Hunde entgegenkamen. Da deren Hundehalter die beiden Tiere nicht
zurückrief, lief einer der beiden auf die Schäferhunde zu, worauf es zu einem Kampf
zwischen den beiden kam. Der Halter der großen Hunde versuchte sofort einzugreifen und
wurde hierbei von dem kleinen Hund in den Finger gebissen. Daraufhin verklagte er den
Hundebesitzer auf Schmerzensgeld, das ihm jedoch nicht zugestanden wurde. Grundsätzlich
sei zwar eine Haftung des Halters mit den freilaufenden Hunden gegeben, doch das
Eingreifen des Schäferhundhalters wurde als Mitverschulden gewertet. Der Richter führte
aus, der Hund hätte von der Leine gelöst werden sollen, um eine Selbstgefährdung zu
vermeiden. Das Risiko, in einer solchen Situation einzugreifen, sei so hoch, dass die
Gefährdungshaftung des anderen Hundehalters zurücktritt. AG Lampertheim, Az.:3C529/99
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| Kleintiere im
Mietrecht
Der Begriff der "Kleintiere", die in der Mietwohnung ohne Genehmigung gehalten
und umgekehrt auch vom Vermieter nicht untersagt werden können, erfährt
vor Gericht manch überraschende Auslegung. Ein großes Problem sind diejenigen Haustiere,
gegen die ein großer Teil der Bevölkerung Vorbehalte hat: In der Rechtssprechung spielen
vor allem Ratten, (ungefährliche)
Schlangen und Spinnen diesbezüglich eine Rolle. Das Argument des Vermieters, solche Tiere
würden, auch wenn sie objektiv weder gefährlich seien noch Lärm- oder Geruchsstörungen
verursachten, durch das Hervorrufen von Ekelgefühlen bei den Mitbewohnern den Hausfrieden
so empfindlich stören, dass ein Verbot gerechtfertigt ist, ist ungerechtfertigt. Würde
man eine derartige Argumentation zugrunde legen, dann könnte man auch die Haltung der
"klassischen" Kleintiere, wenn ein Mitbewohner Ekelgefühle vor diesen hätte,
untersagen. Ungeachtet dessen folgen manche Gerichte dem diesbezüglichen Argument der
Vermieterseite und sehen eine solche Tierhaltung als unzulässig an. Allerdings liegen
auch Urteile vor, in denendie Haltung dieser Tiere der Haltung anderer Kleintiere
gleichgestellt wird, so dass der Mieter sie weiterhin halten darf. Einige Gerichte
orientieren sich offensichtlich ausschließlich an der Körpergröße des im Streit
stehenden Tieres. In mindestens drei Urteilen wird die Haltung von Yorkshire-Terriern als
genehmigungsfreie Kleintierhaltung angesehen. Die Argumentation, dass diese Hunde nicht in
der Lage seien, Lärmstörungen zu verursachen, da sie nur ein "heiseres
Kläffen" hervorbrachten ist interessant. Der Begriff des genehmigungsfreien
Kleintieres im Mietrecht ist also ein weites Feld mit vielen
Interpretationsmöglichkeiten für Rechtsanwälte und Richter.
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| Verkehrssicherheit
von Hunden
Ein Radfahrer war, so seine Darstellung, mit einem Hund zusammengestoßen, als dieser quer
über die Straße lief. Der Mann verletzte sich und zog vor Gericht - jedoch ohne Erfolg.
Der Hundebesitzer und sein Bruder sagten aus, die Hündin sei brav die Straße entlang
gelaufen. Überdies würde eine Haftung des Hundehalters nach der Straßenverkehrsordung
nur dann in Betracht kommen, wenn der Hund nicht verkehrssicher sei, also nicht aufs Wort
gehorche oder schwerhörig sei. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch setze eine Haftung des
Tierhalters voraus, dass der Schaden gerade durch die Unachtsamkeit tierischen Verhaltens
verursacht oder zumindest mitverursacht werde. Dass dies vorlag, habe der Kläger nicht
beweisen können. Oberlandesgericht
Bayern Az.21 U 6185/98
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| Der
erschossene Hund
Die Jagd auf zwei angeblich wildernde Hunde endete leider für einen Hund mit dem Tod und
für den Jäger mit der Verurteilung zum Schadensersatz. Das Amtsgericht Lüneburg führt
in seiner Entscheidung aus, dass Jäger Hunde erschiessen dürfen, wenn ein
Rechtfertigungsgrund vorhanden sei, den der Jäger allerdings beweisen müsse. Hier wurde
seitens des Jägers behauptet, daß die Hunde wilderten und deshalb der Schuß
gerechtfertigt gewesen sei. Beweisen konnte der Jäger diesen Vortrag jedoch nicht,
weshalb er zum Schadensersatz verurteilt wurde (AG Lüneburg, 12 C 365/99).
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| Wer ist
Tierhalter?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wurde mit der Frage befaßt, wer bei Eheleuten für das
Verhalten des Hundes in Anspruch genommen werden kann. In dem Fall kam ein Pkw von der
Straße ab, weil angeblich ein kleiner Hund die Fahrbahn überquert hätte. Der beklagte
Ehemann beantragte Klagabweisung, weil er nicht Tierhalter sei, der Hund stehe im Eigentum
der Ehefrau. Das Gericht entschied jedoch, dass die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse
für die Tierhaltereigenschaft nicht maßgeblich seien, es käme allein darauf an, ob das
Tier in eigenem Hausstand in eigenem Interesse auf Dauer "verwendet" werde. Dies
bejahte hier das Gericht, so daß der Ehemann haften mußte (OLG Düsseldorf, 12 U
189/70).
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| Der Pudel, das
Hotel und der Speisesaal
Die Halterin eines Zwergpudels hatte gegen Aufpreis ihren Zwergpudel mit in das
Urlaubshotel nehmen dürfen. Nunmehr wollte die Tierhalterin den Reisepreis mindern, weil
das Tier während der Mahlzeiten nicht mit in den Speisesaal durfte und das Hotel kein
Hundefutter stellte. Die Klage wurde abgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht
Frankfurt (als Berufungsinstanz) aus, dass das Tierfutter nicht mit im Aufpreis enthalten
sei. Der Aufpreis stelle lediglich einen Ausgleich für erhöhte Dienstleistungen des
Hotelpersonals dar. Auch der Vortrag der Tierhalterin zum Verbot, den Pudel während der
Mahlzeiten in den Speisesaal mitzunehmen, stelle keinen Grund zur Minderung des
Reisepreises dar. Es wurde der Tierhalterin nicht zugesichert, dass sie den Hund dorthin
mitnehmen dürfe, doch selbst wenn, so läge lediglich eine Unannehmlichkeit vor, die
nicht zur Minderung führe (LG Frankfurt a. M., 2/24 S 59/99).
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| Versicherungsrecht
- Die Tierkrankheitsschadenklausel
Das Oberlandesgericht Oldenburg musste über einen Fall entscheiden, in dem eine Frau ihre
Haftpflichtversicherung verklagt hatte. Die Frau hatte an einen Landwirt zwanzig tragende
Sauen geliefert, die mit einer Krankheit infiziert waren, wodurch der gesamte Viehbestand
des Landwirts verseucht wurde. Die Frau musste Schadensersatz an den Landwirt leisten und
verlangt nun Regress von ihrer Haftpflichtversicherung. Laut Vertragsbedingungen sind
jedoch die Sachschäden nicht umfasst, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer
gehörenden Tiere entstanden sind. Das OLG hatte nun die Rechtmäßigkeit dieser Klausel
zu überprüfen und kam zu dem Ergebnis, dass die entsprechende Klausel der
Inhaltskontrolle standhält und damit rechtens sei, die Versicherung musste also für den
Schaden nicht aufkommen (OLG Oldenburg, 2 U 2/00).
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| Anspruch auf
Hundefutter
FRANKFURT/MAIN / Reisende Hundehalter haben auch bei Zahlung eines Aufschlags für das
mitgenommene Tier keinen Anspruch auf Versorgung ihres Lieblings mit Hundefutter. Das hat
das Landgericht Frankfurt mit einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden. Ein
Urlauber-Ehepaar mit einem Zwergpudel hatte auf Rückerstattung eines Betrages von 2000
Mark gegen einen Reiseveranstalter geklagt. Der Grund: Das von den beiden gebuchte Hotel
hatte sich geweigert, für den Hund kostenloses Hundefutter zur Verfügung zu stellen.
Auch die Mitnahme des Tieres in den Speisesaal war von der Hotelleitung untersagt worden.
Das Ehepaar hatte für den Zwergpudel einen Aufschlag von zwölf Mark täglich auf die
Hotelkosten gezahlt. (dpa)Frankfurt/Main 2/24 S 59/99
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| Die geöffnete
Stalltür
Zwei Herren wollten sich einen Bauernhof ansehen und vereinbarten einen Termin mit dem
Landwirt. Zur vereinbarten Zeit konnten sie jedoch den Landwirt nicht finden. Sie wollten
sodann im Viehstall nachsehen, obwohl sich an diesem ein Schild befand, dass der Eintritt
nicht gestattet sei. Als sie die Stalltür öffneten, konnte ein Rind entfliehen. Das Tier
hat sodann einen erheblichen Schaden verursacht, für den nunmehr der Bauer in Anspruch
genommen wurde. Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab, weil die beiden Herren
unbefugt die Stalltür geöffnet hätten und der Bauer deshalb für die Gefahr nicht
einstehen müsse. Das Oberlandesgericht Oldenburg sah dies jedoch anders und gab der Klage
statt. Es führte aus, dass der Bauer damit rechnen musste, dass die beiden Herren ihn
suchen würden und trotz des Verbotsschildes die Stalltür öffnen würden. Selbst wenn
der Sachverhalt nicht vollends aufzuklären wäre, ginge dies zu Lasten des Tierhalters,
er müsse also haften (OLG Oldenburg, 5 U 36/99).
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| Speisesaalverbot
für Hund im Urlaub
Ein Ehepaar wollte auf ihren Hund in den Ferien nicht verzichten und war daher bereit,
zwölf Mark extra pro Tag für das Tier zu bezahlen. Dafür sollte er das Recht bekommen,
im Speisesaal sein Fressen in einem täglich gefüllten Napf zu bekommen. Im Urlaubshotel
angekommen, verbot das Personal dem Hund den Zutritt in den Speisesaal. Auch ein
gefüllter Napf war Fehlanzeige. Das Paar hielt dies für einen Reisemangel und forderte
eine Reisepreisminderung, doch das Gericht entschied dagegen. Für einen Aufschlag von
zwölf Mark lässt sich keine Verpflichtung des Hotelbetreibers ableiten, dem Hund den
Fressnapf zu füllen. Vielmehr stelle der Aufpreis einen Ausgleich für die Dienstleistung
dar, die sich durch den Hund ergebe. Vergeblich beriefen sich Herrchen und Frauchen auf
die Zusagen der Angestellten im Reisebüro. Diese habe jedoch keinerlei Vollmacht des
Hoteliers, derartige Versprechungen zu machen. Landgericht Frankfurt, Az.:2-24S59/99
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| Bremsen auch
für Katzen
Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft darf auch für eine Katze gebremst werden. Anders
als auf freier Strecke, wo der Autofahrer grundsätzlich zwischen dem Leben des Tiers und
dem Unfallrisiko abzuwägen hat. Im Ort aber muss niemand eine Katze überfahren, nur weil
eventuell ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer unaufmerksam sein könnte. Zu diesem Urteil
kam das Landgericht Paderborn (Az: 5 S 181/00). Eine Autofahrerin im ostwestfälischen
Bredenborn ist auf ihren Vordermann aufgefahren,nachdem der wegen einer Katze gebremst
hatte. Mit seiner Entscheidung verpflichtete das Gericht die Haftpflichtversicherung der
Frau zur Regulierung des Schadens von 10.000 Mark. Gerade in ländlichstrukturierten Orten
müsse man ständig mit Haustieren auf der Straße rechnen. Landesgericht Paderborn Az: 5
S 181/00
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- Alle Angaben ohne Gewähr -
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