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Tierisches Recht !
"Urteile "
Wenn Sie ein Gerichtsurteil haben
das hier noch nicht aufgeführt ist,
so senden Sie bitte das Urteil an unsere Redaktion E-Mail info@tier-magazin.de
Tierhalter sind Sie, wenn Sie über die Verwendung des Tieres frei
entscheiden können und für seine Kosten aufkommen. Dazu müssen Sie kein Eigentümer
sein! Eine Gemeinde, also eine sogenannte juristische Person, kann ebenfalls Tierhalter
sein. Ein herrenloses Tier gehört niemandem. Wer es in Besitz nimmt, kann auf diese Weise
das Eigentum an ihm erwerben. (§ 958 Abs. 1 BGB) |
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Tiere, die
einem Tierhalter weggenommen, d.h.
von der Behörde eingezogen werden sollen, weil der Tierhalter gegen das Tierschutzgesetz
oder Artenschutzgesetz verstoßen hat, müssen nicht in jedem Fall dem Tierhalter
endgültig entzogen werden. Die Wegnahme der Tiere muss verhältnismäßig sein. Das
Gericht muss sorgfältig prüfen, ob nicht statt der Wegnahme der Tiere weniger
einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen. Setzt sich das Gericht mit den Folgen der
ausgesprochenen Einziehung nicht inhaltlich auseinander, kann das Urteil keinen Bestand
haben und ist aufzuheben. OLG Bay Az.: 3ObOW 53/98 |
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Ehescheidung
mit Hund Unstimmigkeiten gab es
nach der Scheidung über den gemeinsamen Hund. Unter Anerkennung des in § 90 a BGB zum
Ausdruck kommenden Rechtsgedankens der Anerkennung des Hundes als ein Mitgeschöpf konnte
mit diesem nicht willkürlich umgegangen werden. Dem Mann war aber zuzubilligen, dass er
den Hund zweimal im Monat zu sich nehmen dürfe. Durch diese Lösung wurden die Rechte der
Frau in keiner Weise unziemlich beeinträchtigt. AG Bad Mergentheim Az.:1F143/95 |

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Verbissene
Hunde: Hilfe zahlt sich nicht aus Ein
Hundehalter führte seine beiden Schäferhunde an kurz gehaltener Leine aus, als ihm zwei
kleine unangeleinte Hunde entgegenkamen. Der Hundehalter dieser frei laufenden Tiere rief
seine Hunde nicht zurück, sodass einer der beiden Hunde auf die Schäferhunde zulief,
worauf es zu einem Kampf kam. Als der Halter der Schäferhunde versuchte, die kämpfenden
Tiere zu trennen, wurde er sehr schmerzhaft von dem fremden Hund in die Hand gebissen. Er
verklagte den Hundebesitzer auf Schmerzensgeld, das ihm aber verwehrt wurde. Zwar ist
grundsätzlich eine Haftung des Halters der frei laufenden Hunde gegeben, doch wertete das
Gericht das Eingreifen des Schäferhundehalters als Mitverschulden. Nach Auffassung des
Richters hätte der verletzte Hundehalter seinen Hund von der Leine lösen müssen, um
eine Selbstgefährdung auszuschalten. Wer in einer solchen Situation eingreift, geht ein
so hohes Risiko ein, dass die Gefährdungshaftung des anderen Hundehalters zurücktritt.
Amtsgericht Lampertsheim, Az.: 3 C 529/99 (08) |
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Hundehalter Hundesteuer Führen mehrere Personen einen gemeinsamen
Hausstand oder Haushalt, dann ist jeder dieser Personen Gesamtschuldner der Hundesteuer
für einen gemeinsam gehaltenen Hund. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Hund als
Nutztier allen Personen im Haushalt dient. VG Kassel, Az.: 5 UE 2111/97 |
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Für den
Hütehund gelten andere Gesetze Für
Hunde, die im Freien gehalten werden, regelt eine spezielle Verordnung die Bedingungen
für die Haltung dieser Tiere. So bestimmt diese Verordnung, wie groß der Zwinger oder
z.B. die Laufkette sein muss. Für Hütehunde gilt diese Verordnung während der
Begleitung von Schafherden nicht. Hierzu stellte das Gericht fest, dass ein zum Hütehund
ausgebildetes Tier auch dann ein Hütehund bleibt, wenn er vorübergehend nicht als
solcher eingesetzt wird. Damit wurde eine gegen den Schafhalter ausgesprochene Geldbuße
aufgehoben, weil dieser seinen Hund, entgegen den Vorgaben der Hundehaltungsverordnung, an
einer zu kurzen Kette angebunden hatte. Bayerisches OLG, Az.: 3 ObOWi 78/96 |
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Verstoß gegen
den Maulkorbzwang Sieht eine
Hundegefahrenabwehrverordnung vor, dass bestimmte genannte Hunderassen außerhalb des
Grundstücks nur an der Leine und mit einem Maulkorb ausgeführt werden dürfen, so kann
gegen den Hundehalter keine Geldbuße verhängt werden, wenn sein Hund (hier:
Schäferhund) nicht in dieser Verordnung ausdrücklich aufgeführt ist. Als
Bußgeldbestimmung können auch andere Bestimmungen in der Verordnung nicht mehr
herangezogen werden, wenn solche zwischenzeitlich durch eine Veränderung der Verordnung
weggefallen sind, da immer das mildeste Recht anzuwenden ist. OG Frankfurt/Main, Az.: 2 Ws
(B) 162/01 OWiG |
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Kinderbesuch
ohne gefährlichen Hund Der
sorgeberechtigte Elternteil kann von dem anderen Elternteil bei der Ausübung des
Besuchsrechts mit dem gemeinsamen Kind verlangen, dass dieses Umgangsrecht nicht in der
Gegenwart von Tieren geschieht, die als gefährlich eingestuft werden könnten. Im
vorliegenden Fall wollte eine Mutter nicht, dass der Kindesvater es duldet, wenn das
gemeinsame 6-jährige Kind auch mit dessen Hund, einem Boxer-Beagle-Staffordshire-Mix,
spielt. Das Gericht hielt die Argumentation der Mutter für nachvollziehbar und nicht für
rechtsmissbräuchlich. Auch die Erklärung des Kindes selbst, dass es bedauere nicht mit
dem Hund spielen zu dürfen, ändert nichts daran. Denn ein 6-jähriges Kind kann die
Gefährlichkeit eines Hundes keinesfalls sicher einschätzen. Kammergericht Berlin, Az.:
18 UF 57/02 |
- Alle Angaben ohne Gewähr -
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